Winterdienst AGBs

AB Winter 2026 Gültig

ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma „Allroundservice u. Dienstleistungen Meß“
für den Winterdienst
I. Geltung

  1. Alle zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
    Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B.
    mündliche Regelungen sowie allfällige AGB des Auftraggebers gelten nicht als
    Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
    II. Vertragsabschluss
  2. Die in Prospekten, oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben
    auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit
    von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als
    verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen
    leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die
    Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
  3. Verträge /- Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch
    per E-Mail oder Fax zustande.
  4. Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung
    lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
    III. Preise, Zahlungsweisen
  5. Zahlungsweisen: Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt umfasst
    ausschließlich die Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis bzw. in der
    Leistungsbeschreibung angeführt sind. Die Rechnungslegung erfolgt bei
    Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistung
    nach Abnahme. Das Zahlungsziel beträgt 3 Tage, ohne jeglichen Abzug, nach
    Erhalt durch Überbringer am letzten Arbeitseinsatz und wird auf der jeweiligen
    Rechnung mit einem bestimmten Kalendertag verbindlich ausgewiesen.
  6. Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur mit
    Jahresbeginn entsprechend einer Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer
    Erhöhung von über 10% hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag ohne
    Kündigungsfrist zurückzutreten.
  7. Rechnungen von „Allroundservice u. Dienstleistungen Meß “ sind nach Rechnungserhalt
    fällig und sofern nicht anders schriftlich vereinbart ohne jeden Abzug zahlbar.
    Ungerechtfertigt abgezogener Skonto wird nachgefordert. Die Bezahlung muss in
    Euro erfolgen. Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung berechnen wir ab dem
  8. Tag nach Mahnungsdatum – vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender
    Rechte – Verzugszinsen in der Höhe von 12 % pro Monat Etwaige Mahn- und
    Inkassospesen, nötigenfalls auch die Kosten eines vom Auftragnehmer
    beauftragten Anwaltes zum Eintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten des
    Vertragspartners.
  9. Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden
    Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die
    Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der
    Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten usw.) bzw. die
    Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze
    erforderlich macht.
  10. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben
    Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen
    aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.
  11. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde eventuell anfallende
    Bankgebühren. Schecks und Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nicht
    akzeptiert.
  12. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers als zweifelhaft erscheinen
    lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen
    den Auftragnehmer auch, noch vorzunehmende Leistungen nur gegen
    Vorauszahlung durchzuführen.
  13. Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag
    zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und
    Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben
    diesen als Bürge und Zahler.
  14. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft, oder bei Wechsel der
    Hausverwaltung ist der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Weitergabe bzw.
    Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.
    IV. Leistungserbringung
  15. Eine Schneeräumsaison dauert vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März
    des Folgejahres.
  16. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein
    Personal oder durch die von ihm beauftragten Subunternehmen fachmännisch und
    gewissenhaft durchzuführen.
  17. Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den
    maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ab einer Höhe von 2 cm. Bei anhaltenden
    Schneefällen in Intervallen von 4 – 7 Stunden. Der Beginn eines Einsatzes orientiert
    sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung
    im Zeitraum von 4 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen, wenn mit
    dem AG keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auf die Arbeitsweise, Zeit und
    Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.Die
    Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite oder
    1,5m; Stellplatz bzw. Garagenzufahrten (Privatstraßen) werden in einer Breite von
    2,5m gereinigt. Hauszugänge, Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von
    1m gereinigt (falls breiter erwünscht, sind gesonderte Aufträge notwendig). Die vom
    Auftragnehmer ermittelten Ausmaße sind vor Auftragserteilung zu überprüfen. Bei
    verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die
    Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.
  18. Aufgebrachter Streusplitt darf durch Dritte bei sonstigem Haftungsausschluss nicht
    entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer
    überlassen. Die Streusplittentfernung wird am Ende der Saison vom Auftragnehmer
    durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden
    Auftragnehmer im Einzelfall zu vereinbaren. Als Streumaterial wird Streusplitt sowie
    ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet.
  19. Ein allfälliger Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu
    vereinbaren und zu verrechnen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt
    durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Der Auftragnehmer
    ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.
  20. Im Falle höherer Gewalt, z. B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen
    Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen kann eine
    termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten
    werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt.
  21. Tauwetterkontrolle (dieser Service muss separat bestellt und vertraglich vereinbart
    werden!): Bei Dachlawinen oder Eisbildung an den Dachrinnen werden vom
    Auftragnehmer Warnstangen an den entsprechenden Stellen (Im Normalfall an den
    Grundstücksgrenzen) aufgestellt. Besteht keine Möglichkeit, die Warnstangen mit
    einem Schloss gegen Diebstahl zu sichern, übernimmt der Auftragnehmer im Falle
    eines unzulässigen Entwendens der Warnstangen keine Haftung für daraus
    resultierende Ansprüche.
  22. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis,
    Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch
    für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Dachdecker
    durchgeführt werden). Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis,
    welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B.
    defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen, Straßenräumgeräte,
    usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden.
  23. Die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen muss jederzeit gewährleistet sein.
    Es unterbleibt die Reinigung, wenn Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B.
    durch abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Blumentröge, Kinderwagen, Rodeln,
    Mülltonnen, überhängende Sträucher, usw.)Bei vorübergehenden
    Flächeneinschränkungen, aufgrund von Aufgrabungen, Bau-arbeiten, usw., ist keine
    Preisreduktion möglich.
    10.Das Kehren von Gehsteigen und Hofflächen erfolgt nur an niederschlagsfreien
    Tagen, jedoch nicht bei Frostgefahr und im Zeitraum des Winterdienstes vom
    01.November bis 31. März.
    11.Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu
    entfernen, es sei denn, dass dieser Zusatzservice getrennt beauftragt wurde.
    12.Anweisungen betreffend die Durchführung der Winterdienstarbeiten werden nur von
    der Objektleitung bzw. Firmenleitung entgegengenommen.
    13.Der Auftraggeber genehmigt, Streumittel, Schneefräse, usw. in der zu betreuenden
    Anlage zu deponieren.
    14.Das vertraglich vereinbarte Entgelt versteht sich als Pauschale für das gesamte
    Objekt.
    15.Streusplitt und dgl., sowie Kosten für Wegzeit, ist im Preis inklusive.
    16.Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht, zur Firmen-Deklaration
    Firmenschilder in kleinerem Ausmaß an den notwendigen bzw. dafür vorgesehenen
    Stellen anzubringen.
    V. Kündigung
  24. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann ohne Angabe von
    Gründen bis 30. September des laufenden Vertragsjahres mittels eingeschriebenen
    Briefs gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich wieder automatisch um eine
    Saison.
  25. Eine Kündigung durch den Auftragnehmer (z. B. wenn er die Wünsche des
    Auftragsgebers nicht voll erfüllen kann) ist unter Einhaltung einer einmonatigen
    Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Abrechnung
    erfolgt in diesem Fall sofort.
  26. Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb des
    Auftragnehmers behindert werden, ist das kein Grund zur Auftragslösung.
    VI. Reklamationen
  27. Beschwerden über Missstände, die Räumung betreffend, die der Firmenleitung
    mitgeteilt werden, werden durch die Objektleitung schnellstmöglich besichtigt und
    einer Behebung zugeführt.
  28. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Überprüfung der fehlerhaften Leistung zu
    gestatten. Sofern er uns die Überprüfung verweigert, werden wir von Haftung und
    Schadenersatz befreit.
  29. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem
    Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Gutachten eines von der zuständigen
    Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend.
    Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt.
  30. Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom
    Beschwerdeführer zu tragen.
  31. Reklamationen, die später als 3 Tage nach Niederschlagsende, oder
    Reinigungsarbeiten erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht
    anerkannt werden und berechtigen auch nicht zur Schmälerung des Entgeltes.
    VII. Rücktritt
  32. Vom Vertrag kann ohne Bekanntgabe von Gründen zurückgetreten werden, wenn
    Sie binnen einer Frist von 2 Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei
    Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf muss
    schriftlich, per Mail, Fax oder Brief erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die
    rechtzeitige Absendung.
    Der Widerruf ist zu richten an:
    Allroundservice u. Dienstleistungen Meß
    Inh.: Armin Meß
    Buschkoppel 5a, 23758 Wangels
    Tel. 04382/3369813
    Mobile 01520-8704764
    Mail: anfrage-dienstleistungen-mess@web.de
    VIII. Schlüssel
  33. Der Auftraggeber stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages
    zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung.
    IX. Haftung, Schadenersatz
  34. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei Winterdienstarbeiten entstehen,
    wenn er oder sein Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten. Für
    Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber
    schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
  35. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
    persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.
  36. Für das Verschulden des Auftragnehmers trifft den Auftraggeber die Beweispflicht.
    Für Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen, Schäden an Rechtsgütern
    des Auftraggebers wird Schadenersatz bis zu 50% der objektbezogenen
    Saisonpauschale – jedoch maximal der Zeitwert – geleistet, wenn die Ansprüche
    binnen 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich erhoben werden.
  37. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das
    Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem
    Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tage ab Erkennbarkeit
    (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf
    Schadenersatzansprüche nach dieser Frist.
  38. Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum
    Zeitpunkt des Schadensereignisses.
  39. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie
    für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer
    nicht übernommen.
  40. Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Schäden und Unfälle ab, die sich auf
    bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B.
    einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des
    Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie
    die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt
    oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind.
  41. Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden
    (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Garageneinfahrten und -rampen,
    Gehsteigüberfahrten, usw.) ist nicht gegeben. Ebenso entfällt die Haftung für
    Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig und Häusernischen. Auch Schäden, die
    aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Haftung
    ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an
    Verkehrsflächen (z.B. Kratzer von Räumschild), Schachtdeckel, Rigole,
    Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig
    ersichtlich sind, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen
    werden. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende
    Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten
    durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der
    Auftragnehmer keine Haftung.
  42. Die Haftung beginnt 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag
    festgesetzten Entgeltes. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ohne
    Entgeltminderung von jeder Haftung und bis 3Tage nach Zahlungseingang befreit.
    Diese Befreiung der Arbeitsverpflichtung bringt keine Reduktion des
    Pauschalentgeltes mit sich.
    10.Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar
    gemacht werden könnte (z.B. Körperverletzungen von Passanten) und
    Beschädigungen, welche mit den Winterdienstarbeiten in Zusammenhang stehen,
    dem Auftragnehmer nach bekannt werden vor Abgabe jedweder Erklärungen an
    Dritte, insbesondere Behörden, unverzüglich zu melden und bei der Feststellung
    des Sachverhaltes dem Auftragnehmer und ihrem Haftpflichtversicherer jede
    zumutbare Hilfe zu leisten. Für Schadensersatzansprüche Dritter, haftet der
    Auftragnehmer bis 3 Monate nach dem Schadensereignis.
    11.Im Schadensfall wird die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Ersatzansprüche
    herangezogen.
    X. Informationspflichten des Auftraggebers
  43. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern
    sich Daten des Auftraggebers ändern, insbesondere Name, Anschrift,
    Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Käufer verpflichtet, uns diese Änderung
    unverzüglich mitzuteilen.
  44. Unterlässt der Auftraggeber diese Information oder gibt er von vornherein falsche
    Daten, so können wir, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag
    zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch
    Absenden einer E-Mail gewahrt.
    XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
  45. Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt
    Stuttgart als vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des
    Sitzes oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen.
  46. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
    nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
    Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz
    Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
    Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  47. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    XII. Sonstige Vereinbarungen
  48. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
    unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
    dadurch nicht berührt.
  49. Schönleber – Gebäudereinigung ist berechtigt, die im Rahmen der
    Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu
    erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  50. Zur Rechtswirksamkeit von Sonderwünschen bedarf es der schriftlichen
    Beauftragung durch den Auftraggeber und der schriftlichen Auftragsbestätigung von
    Schönleber -Gebäudereinigung als Auftragnehmer. Dies gilt auch für alle
    mündlichen Nebenabreden. Diese werden rechtswirksam, wenn der Auftraggeber
    binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Auftragnehmer
    keinen Einspruch erhebt.