AB Winter 2026 Gültig
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma „Allroundservice u. Dienstleistungen Meß“
für den Winterdienst
I. Geltung
- Alle zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B.
mündliche Regelungen sowie allfällige AGB des Auftraggebers gelten nicht als
Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
II. Vertragsabschluss - Die in Prospekten, oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben
auf leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit
von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen
leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die
Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. - Verträge /- Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, auch
per E-Mail oder Fax zustande. - Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung
lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
III. Preise, Zahlungsweisen - Zahlungsweisen: Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt umfasst
ausschließlich die Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis bzw. in der
Leistungsbeschreibung angeführt sind. Die Rechnungslegung erfolgt bei
Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistung
nach Abnahme. Das Zahlungsziel beträgt 3 Tage, ohne jeglichen Abzug, nach
Erhalt durch Überbringer am letzten Arbeitseinsatz und wird auf der jeweiligen
Rechnung mit einem bestimmten Kalendertag verbindlich ausgewiesen. - Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur mit
Jahresbeginn entsprechend einer Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer
Erhöhung von über 10% hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag ohne
Kündigungsfrist zurückzutreten. - Rechnungen von „Allroundservice u. Dienstleistungen Meß “ sind nach Rechnungserhalt
fällig und sofern nicht anders schriftlich vereinbart ohne jeden Abzug zahlbar.
Ungerechtfertigt abgezogener Skonto wird nachgefordert. Die Bezahlung muss in
Euro erfolgen. Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung berechnen wir ab dem - Tag nach Mahnungsdatum – vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender
Rechte – Verzugszinsen in der Höhe von 12 % pro Monat Etwaige Mahn- und
Inkassospesen, nötigenfalls auch die Kosten eines vom Auftragnehmer
beauftragten Anwaltes zum Eintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten des
Vertragspartners. - Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden
Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die
Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der
Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten usw.) bzw. die
Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze
erforderlich macht. - Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen
aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind. - Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde eventuell anfallende
Bankgebühren. Schecks und Kreditkarten werden als Zahlungsmittel nicht
akzeptiert. - Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers als zweifelhaft erscheinen
lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen
den Auftragnehmer auch, noch vorzunehmende Leistungen nur gegen
Vorauszahlung durchzuführen. - Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag
zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und
Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss bekannt gibt, haftet er neben
diesen als Bürge und Zahler. - Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft, oder bei Wechsel der
Hausverwaltung ist der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Weitergabe bzw.
Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.
IV. Leistungserbringung - Eine Schneeräumsaison dauert vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März
des Folgejahres. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein
Personal oder durch die von ihm beauftragten Subunternehmen fachmännisch und
gewissenhaft durchzuführen. - Die Räumung und Streuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach den
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ab einer Höhe von 2 cm. Bei anhaltenden
Schneefällen in Intervallen von 4 – 7 Stunden. Der Beginn eines Einsatzes orientiert
sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Betreuung
im Zeitraum von 4 Stunden nach Beginn der Niederschläge zu rechnen, wenn mit
dem AG keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Auf die Arbeitsweise, Zeit und
Ausübung der Winterdienstarbeiten hat der Auftraggeber keinerlei Einfluss.Die
Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite oder
1,5m; Stellplatz bzw. Garagenzufahrten (Privatstraßen) werden in einer Breite von
2,5m gereinigt. Hauszugänge, Müllzugänge werden in der Regel in einer Breite von
1m gereinigt (falls breiter erwünscht, sind gesonderte Aufträge notwendig). Die vom
Auftragnehmer ermittelten Ausmaße sind vor Auftragserteilung zu überprüfen. Bei
verparkten Flächen bedarf das Ausmaß der durchzuführenden Reinigung und die
Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung. - Aufgebrachter Streusplitt darf durch Dritte bei sonstigem Haftungsausschluss nicht
entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer
überlassen. Die Streusplittentfernung wird am Ende der Saison vom Auftragnehmer
durchgeführt. Gesonderte Splittentfernungsintervalle sind mit dem entsprechenden
Auftragnehmer im Einzelfall zu vereinbaren. Als Streumaterial wird Streusplitt sowie
ein vom Gesetzgeber genehmigtes Auftaumittel verwendet. - Ein allfälliger Abtransport von aufgetürmten Schneemassen ist gesondert zu
vereinbaren und zu verrechnen. Bei großen Schneemengen verringert sich bedingt
durch die größer werdende Schneelagerfläche die Räumfläche. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen. - Im Falle höherer Gewalt, z. B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen
Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen kann eine
termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die übertragenen Arbeiten
werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung des Verkehrs durchgeführt. - Tauwetterkontrolle (dieser Service muss separat bestellt und vertraglich vereinbart
werden!): Bei Dachlawinen oder Eisbildung an den Dachrinnen werden vom
Auftragnehmer Warnstangen an den entsprechenden Stellen (Im Normalfall an den
Grundstücksgrenzen) aufgestellt. Besteht keine Möglichkeit, die Warnstangen mit
einem Schloss gegen Diebstahl zu sichern, übernimmt der Auftragnehmer im Falle
eines unzulässigen Entwendens der Warnstangen keine Haftung für daraus
resultierende Ansprüche. - Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis,
Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch
für Schneeauftürmungen und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Dachdecker
durchgeführt werden). Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis,
welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B.
defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Eiszapfen, Straßenräumgeräte,
usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. - Die Zugänglichkeit der zu reinigenden Flächen muss jederzeit gewährleistet sein.
Es unterbleibt die Reinigung, wenn Flächen nicht begehbar bzw. verstellt sind (z.B.
durch abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder, Blumentröge, Kinderwagen, Rodeln,
Mülltonnen, überhängende Sträucher, usw.)Bei vorübergehenden
Flächeneinschränkungen, aufgrund von Aufgrabungen, Bau-arbeiten, usw., ist keine
Preisreduktion möglich.
10.Das Kehren von Gehsteigen und Hofflächen erfolgt nur an niederschlagsfreien
Tagen, jedoch nicht bei Frostgefahr und im Zeitraum des Winterdienstes vom
01.November bis 31. März.
11.Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Streumaterial aus den Grünflächen zu
entfernen, es sei denn, dass dieser Zusatzservice getrennt beauftragt wurde.
12.Anweisungen betreffend die Durchführung der Winterdienstarbeiten werden nur von
der Objektleitung bzw. Firmenleitung entgegengenommen.
13.Der Auftraggeber genehmigt, Streumittel, Schneefräse, usw. in der zu betreuenden
Anlage zu deponieren.
14.Das vertraglich vereinbarte Entgelt versteht sich als Pauschale für das gesamte
Objekt.
15.Streusplitt und dgl., sowie Kosten für Wegzeit, ist im Preis inklusive.
16.Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer das Recht, zur Firmen-Deklaration
Firmenschilder in kleinerem Ausmaß an den notwendigen bzw. dafür vorgesehenen
Stellen anzubringen.
V. Kündigung - Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann ohne Angabe von
Gründen bis 30. September des laufenden Vertragsjahres mittels eingeschriebenen
Briefs gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich wieder automatisch um eine
Saison. - Eine Kündigung durch den Auftragnehmer (z. B. wenn er die Wünsche des
Auftragsgebers nicht voll erfüllen kann) ist unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines jeden Monats möglich. Die Abrechnung
erfolgt in diesem Fall sofort. - Sollte die Auftragserfüllung durch höhere Gewalt oder durch Streik im Betrieb des
Auftragnehmers behindert werden, ist das kein Grund zur Auftragslösung.
VI. Reklamationen - Beschwerden über Missstände, die Räumung betreffend, die der Firmenleitung
mitgeteilt werden, werden durch die Objektleitung schnellstmöglich besichtigt und
einer Behebung zugeführt. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Überprüfung der fehlerhaften Leistung zu
gestatten. Sofern er uns die Überprüfung verweigert, werden wir von Haftung und
Schadenersatz befreit. - Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem
Auftraggeber und Auftragnehmer ist ein Gutachten eines von der zuständigen
Landesinnung bestellten, ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend.
Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt. - Durch unberechtigte Reklamationen entstandene Kosten sind vom
Beschwerdeführer zu tragen. - Reklamationen, die später als 3 Tage nach Niederschlagsende, oder
Reinigungsarbeiten erfolgen, können mangels Feststellung der Ursache nicht
anerkannt werden und berechtigen auch nicht zur Schmälerung des Entgeltes.
VII. Rücktritt - Vom Vertrag kann ohne Bekanntgabe von Gründen zurückgetreten werden, wenn
Sie binnen einer Frist von 2 Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt bei
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf muss
schriftlich, per Mail, Fax oder Brief erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
Der Widerruf ist zu richten an:
Allroundservice u. Dienstleistungen Meß
Inh.: Armin Meß
Buschkoppel 5a, 23758 Wangels
Tel. 04382/3369813
Mobile 01520-8704764
Mail: anfrage-dienstleistungen-mess@web.de
VIII. Schlüssel - Der Auftraggeber stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages
zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung.
IX. Haftung, Schadenersatz - Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die bei Winterdienstarbeiten entstehen,
wenn er oder sein Personal diese vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursachten. Für
Schäden, die dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Tagen vom Auftraggeber
schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. - Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. - Für das Verschulden des Auftragnehmers trifft den Auftraggeber die Beweispflicht.
Für Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen, Schäden an Rechtsgütern
des Auftraggebers wird Schadenersatz bis zu 50% der objektbezogenen
Saisonpauschale – jedoch maximal der Zeitwert – geleistet, wenn die Ansprüche
binnen 8 Tagen nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich erhoben werden. - Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das
Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem
Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tage ab Erkennbarkeit
(Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf
Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. - Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum
Zeitpunkt des Schadensereignisses. - Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie
für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom Auftragnehmer
nicht übernommen. - Der Auftragnehmer lehnt die Haftung für alle Schäden und Unfälle ab, die sich auf
bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B.
einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des
Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie
die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt
oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind. - Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden
(Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Garageneinfahrten und -rampen,
Gehsteigüberfahrten, usw.) ist nicht gegeben. Ebenso entfällt die Haftung für
Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig und Häusernischen. Auch Schäden, die
aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Haftung
ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an
Verkehrsflächen (z.B. Kratzer von Räumschild), Schachtdeckel, Rigole,
Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw. die bei Schneelage nicht eindeutig
ersichtlich sind, sowie für Frostaufbrüche, kann keine Haftung übernommen
werden. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende
Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten
durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. - Die Haftung beginnt 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag
festgesetzten Entgeltes. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug ohne
Entgeltminderung von jeder Haftung und bis 3Tage nach Zahlungseingang befreit.
Diese Befreiung der Arbeitsverpflichtung bringt keine Reduktion des
Pauschalentgeltes mit sich.
10.Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen der Auftragnehmer haftbar
gemacht werden könnte (z.B. Körperverletzungen von Passanten) und
Beschädigungen, welche mit den Winterdienstarbeiten in Zusammenhang stehen,
dem Auftragnehmer nach bekannt werden vor Abgabe jedweder Erklärungen an
Dritte, insbesondere Behörden, unverzüglich zu melden und bei der Feststellung
des Sachverhaltes dem Auftragnehmer und ihrem Haftpflichtversicherer jede
zumutbare Hilfe zu leisten. Für Schadensersatzansprüche Dritter, haftet der
Auftragnehmer bis 3 Monate nach dem Schadensereignis.
11.Im Schadensfall wird die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Ersatzansprüche
herangezogen.
X. Informationspflichten des Auftraggebers - Der Auftraggeber ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern
sich Daten des Auftraggebers ändern, insbesondere Name, Anschrift,
Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Käufer verpflichtet, uns diese Änderung
unverzüglich mitzuteilen. - Unterlässt der Auftraggeber diese Information oder gibt er von vornherein falsche
Daten, so können wir, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch
Absenden einer E-Mail gewahrt.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung - Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt
Stuttgart als vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des
Sitzes oder einer Niederlassung des Auftraggebers zu klagen. - Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. - Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII. Sonstige Vereinbarungen - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
dadurch nicht berührt. - Schönleber – Gebäudereinigung ist berechtigt, die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu
erheben, zu speichern und zu verarbeiten. - Zur Rechtswirksamkeit von Sonderwünschen bedarf es der schriftlichen
Beauftragung durch den Auftraggeber und der schriftlichen Auftragsbestätigung von
Schönleber -Gebäudereinigung als Auftragnehmer. Dies gilt auch für alle
mündlichen Nebenabreden. Diese werden rechtswirksam, wenn der Auftraggeber
binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe durch den Auftragnehmer
keinen Einspruch erhebt.